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OLG Hamm Urteil vom 04.12.2014 - 34 U 30/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Güteantrag, der die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge.

2. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280 Abs. 1, §§ 241, 311

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 22.01.2014; Aktenzeichen I-3 O 29/13)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Bochum vom 22.1.2014 - I-3 O 29/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

II. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Fonds F., allesamt geschlossene Immobilienfonds, auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 22.6.1993 beteiligte sich der Kläger zu 2) am Fonds F. 1 mit e...

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