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OLG Hamm Urteil vom 03.05.2011 - I-27 U 145/10

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Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 28.10.2010; Aktenzeichen 2 O 736/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2014; Aktenzeichen IX ZR 2/12)

BGH (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen IX ZR 2/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen von K, geborene B, Ansprüche gegen die Beklagte, geboren 1921, die Stiefmutter der Insolvenzschuldnerin, im Wege der Insolvenzanfechtung geltend.

Die Beklagte ist seit ihrer Geburt schweizer Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz stets in der Schweiz. Die Beklagte gewährte der Insolvenzschuldnerin, die seit ihrer Geburt über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, Darlehen auf Grund von Verträgen aus den Jahren 1987 und 2005. Die Darlehensverträge unterzeichnete die Beklagte in der Schweiz.

Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten trat die Insolvenzschuldnerin am 15.05.2006 Honoraransprüche aus einem Vertrag mit der Y vom 18.04./11.05.2005 zu 50 % an die Beklagte ab. Nachdem auf Grund eines Eigenantrages der Insolvenzschuldnerin vom 10.11.2006 das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 13.11.2006 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte, schloss der Ehemann der Insolvenzschuldnerin in deren Namen einen Vergleich mit der Y über eine Summe von 27.000,00 €. De...

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