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OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2007 - 2 Ss OWi 218/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 01.12.2006)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. März 2007 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Gründe

Nach st. Rspr. des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (vgl. auch BVerfG, NJW 1995,1541). Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile insbesondere durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem/der Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er/sie sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen gesch...

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