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OLG Hamm Beschluss vom 29.11.2019 - 12 UF 236/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.

2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- F vom 12.11.2019 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den von der Antragstellerin geplanten Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die 16-jährige Antragstellerin möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.

Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragstellerin besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dieses Jahres ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen. Ende September 2019 machte sie einen Schwangerschaftstest, dessen Ergebnis positiv war. Derzeit befindet sie sich in der 11. Schwangerschaftswoche. Der letzte Termin für eine legale Abtreibung ist laut Auskunft ihres...

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