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OLG Hamm Beschluss vom 26.09.2006 - 21 W 64/05

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Leitsatz (amtlich)

Kostenpflicht des Antragstellers eines selbständigen Beweisverfahrens nach fruchtloser Klageanordnung gem. § 494a Abs. 1 ZPO trotz "Erledigung".

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 4 OH 11/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Essen vom 24.8.2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 532,90 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat mit Recht ausgesprochen, dass die Antragsteller die Kosten zu tragen haben, die der Antragsgegnerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstanden sind (§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO). Nachdem das LG mit Beschluss vom 8.6.2005 angeordnet hatte, Klage zu erheben (§ 494a Abs. 1 ZPO), mussten die Antragsteller, um die Kostenfolge des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO zu vermeiden, Hauptsacheklage erheben. Das haben sie nicht getan.

Ob der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Dagegen spricht zwar, dass sie nach Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahren Rasenkantensteine verlegt und die Antragsteller damit durch Beseitigung der Störungsursache klaglos gestellt hat, weil die Rasenkantensteine den in der Antragsschrift beanstandeten Übertritt von Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück auf das Grundstück der Antragsteller nach den Feststellungen des Sachverständigen verhindern (vgl. BGH BauR 2003, 575). Allerdings war die gleichwohl ausgesprochene Anordnung nicht anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und erlangte daher Bestandskraft.

Damit war der Weg für die Anwendung des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO frei. Denn die Anordnung nach § 494a Abs. 1 ZPO ist eine ausreichende Grundlage für den Kostenbeschluss n...

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