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BGH Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstständiges Beweisverfahren. Klage auf Kostenerstattung. Feststellungsklage auf Anspruch aus beseitigter Störung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO.

b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gem. § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, dass ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.

 

Normenkette

ZPO § 494a Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 3 T 303/03)

AG Hanau

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hanau v. 2.12.2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt für alle Instanzen 1.040,87 EUR.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H. straße 13 in S. -K.. Die Antragsgegnerin nutzt als Mieterin das angrenzende Grundstück H. Straße 10 zum Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Maschinenteilen aller Art.

Im Oktober 1999 beantragte der Antragsteller die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zwecks Feststellung, ob von dem Betriebsgrundstück Wasser durch die Grenzmauer in ein Stallgebäude auf seinem Grundstück eindrang, ob der Wassereintritt durch einen zu dem Betrieb der Antragsgegnerin gehörenden schadhaften Kanal verursacht wurde oder welche anderen Ursachen zu dem Wassereintritt führten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Wassereintritt nicht auf Schäden an der unterirdischen Entwässerungsanlage des Gewerbebetriebs, sondern auf eine im Grenzbereich vorhandene, nicht mehr genutzte und verstopfte Entwässerungsleitung auf dem Betriebsgrundstück zurückzuführen war. Daraufhin ließ die Grundstückseigentümerin diese Leitung reinigen und verschließen. In einem Ergänzungsgutachten stellte der Sachverständige fest, dass kein Wasser mehr in das Stallgebäude eindrang.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das AG angeordnet, dass der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen Klage zu erheben habe. Innerhalb dieser Frist hat er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erstattung der ihm in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten beantragt. Das LG hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Danach hat das AG auf Antrag der Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Zurückweisung des Kostenantrags der Antragsgegnerin weiter.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das AG zu Recht die Pflicht des Antragstellers ausgesprochen, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen, denn er sei der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachgekommen (§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO). Seine auf Kostenerstattung gerichtete Klage stehe der Hauptsacheklage nicht gleich. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers entfalle nicht etwa deshalb, weil die Hauptsacheklage wegen der Erfüllung des Klageanspruchs gegenstandslos geworden sei. Die Beseitigung der Schadensursache durch die Grundstückseigentümerin könne der Antragsgegnerin nämlich nicht zugerechnet werden. Auch könne eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entsprechend § 91a ZPO nicht ergehen, weil es an übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien fehle und sie sich auch nicht in dem Beweistermin verglichen haben. Da das selbstständige Beweisverfahren nicht durch eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers vorzeitig beendet und die Hauptsacheklage nicht zurückgenommen worden sei, komme eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme ebenfalls nicht in Betracht.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Das folgt aus § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung (§ 494a Abs. 1 ZPO) im Hinblick auf die vorherige Beseitigung der Störungsursache durch eine dritte Person (Grundstückseigentümerin) zulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - VII ZB 14/02, MDR 2003, 454 = BGHReport 2003, 404 = NJW-RR 2003, 454, m.w.N.).

Denn jedenfalls mit der Anordnung des AG, Klage zu erheben, war der Weg für die Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO frei. Die Anordnung war nicht anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und erlangte Bestandskraft. Der Antragsteller musste daher, um die Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO zu vermeiden, Hauptsacheklage erheben. Das hat er nicht getan.

a) Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - nimmt das Beschwerdegericht an, dass die von dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erhobene Klage auf Kostenerstattung keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO war. Das entspricht einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur (OLG Nürnberg v. 16.12.1992 - 9 W 3615/92, OLGZ 1994, 240 [241 ff.]; OLG Hamm JurBüro 1996, 376; OLG Köln v. 16.9.1996 - 11 W 52/96, OLGReport Köln 1997, 67 = NJW-RR 1997, 1295; v. 9.6.1999 - 17 W 241/98, OLGReport Köln 1999, 323 [324]; OLG Zweibrücken v. 20.8.2001 - 4 W 48/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 17 = MDR 2002, 476; OLG Frankfurt v. 28.12.2001 - 1 W 32/01, OLGReport Frankfurt 2002, 120; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 494a Rz. 11; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 494a Rz. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rz. 16; Reichold in Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 494a Rz. 4; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rz. 2; Weise, Selbstständiges Beweisverfahren im Baurecht, 2. Aufl., Rz. 580; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 132; a.A. AG Aachen v. 30.10.1998 - 82 C 192/98, NJW-RR 1999, 1442) und steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie will den Antragsgegner bei unterbliebener Hauptsacheklage so stellen, als habe er in der Hauptsache obsiegt (BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034 = NJW-RR 2003, 1240 [1241]). Ohne diese Regelung müsste der Antragsgegner einen materiellen Kostenerstattungsanspruch klageweise geltend machen. Das hätte selbst dann, wenn die Hauptsacheklage abgewiesen worden wäre, nur in den seltenen Fällen Erfolg, in denen sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder der deliktischen Handlung schadensersatzpflichtig gemacht hätte. In allen anderen Fällen müsste der Antragsgegner seine Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1987 - IVb ZR 83/86, MDR 1988, 300 = NJW 1988, 2032 [2034]). Dieses unbillige Ergebnis vermeidet der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Anerkennung der Kostenerstattungsklage als Hauptsacheklage stünde dem entgegen.

b) Weiter spricht gegen die Anerkennung der Kostenerstattungsklage als Hauptsacheklage i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO die Verschiedenheit der Streitgegenstände. Bei der Klage auf Erstattung der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten bildet der materielle Kostenerstattungsanspruch den Streitgegenstand. In dem Hauptsacheprozess ist der Streitgegenstand dagegen ein anderer, nämlich der Gegenstand der Beweiserhebung nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO und der daraus folgende Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner. Damit besteht Identität mit dem Streitgegenstand des Beweisverfahrens. Die in dem Hauptsacheverfahren ergehende Kostenentscheidung erfasst deshalb auch die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten (BGH, Urt. v. 18.12.2002 - VIII ZB 97/02, MDR 2003, 596 = BGHReport 2003, 643 = NJW 2003, 1322 [1323]). Das trifft wegen der fehlenden Identität des Streitgegenstands für die in dem Kostenerstattungsprozess zu erlassende Kostenentscheidung nicht zu. Sie erfasst nur die Kosten dieses Verfahrens und nicht die Kosten, die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstanden sind.

c) Dem Umstand, dass der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB hier bereits vor dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens durch Erfüllung erloschen war, konnte der Antragsteller dadurch Rechnung tragen, dass er an Stelle der - unbegründeten - Leistungsklage eine auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu der Beseitigung der Störung verpflichtet war, gerichtete Klage erhob (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZB 57/03, BGHReport 2004, 854 = MDR 2004, 715).

2. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Der Gegenstandswert bestimmt sich für alle Instanzen nach der Höhe der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in dem selbstständigen Beweisverfahren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1205647

BGHR 2004, 1522

BauR 2004, 1670

NJW-RR 2004, 1580

IBR 2005, 65

JurBüro 2005, 54

ZAP 2005, 9

ZfIR 2005, 161

MDR 2004, 1325

AGS 2004, 400

BrBp 2004, 519

MietRB 2004, 348

AIM 2004, 218

Mitt. 2004, 573

ProzRB 2005, 70

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