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LAG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2001 - 7 Ta 426/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung von Gerichtspersonen. rechtsmissbräuchliche Ablehnung. außerordentliche Beschwerde. greifbare Gesetzwidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich (aus Verzögerungsabsicht) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.

 

Normenkette

ArbGG § 49; ZPO § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 02.10.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2/01)

 

Tenor

Auf die (außerordentliche) Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.10.2001, mit dem der gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die Kammer unter Mitwirkung des geschäftsplanmäßigen Vertreters die Vorsitzenden an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 700,00 DM.

 

Gründe

A.

An dem Ablehnungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht wies der Vorsitzende dem Beklagtenanwalt darauf hin, dass der von der Beklagten gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil eingelegte Einspruch nicht formgerecht sei, weil der Namenszug unter der anwaltlichen Einspruchsschrift sich als § darstelle. Im Anschluss daran bat der Beklagtenanwalt um die Aufnahme von verschiedenen vom Vorsitzenden zuvor gemachten Äußerungen in das Sitzungsprotokoll und lehnte wegen diesen Äußerungen als Befangen ab. Der Vorsitzende nahm den Ablehnungsantrag zu Protokoll, wei...

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