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OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2004 - 2 Ws 302/04

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Leitsatz (amtlich)

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Entpflichtung ist unzulässig, weil es dem Pflichtverteidiger an einem rechtlich geschützten Interesse an der Fortführung der Verteidigung fehlt.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 22.07.2004)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel des Rechtsanwalts B. wie folgt Stellung genommen:

I.

Mit seiner am 28.07.2004 beim Landgericht Bochum eingegangenen "sofortigen Beschwerde" vom selben Tag (Bl. 297 f d. Zweitakte) wendet sich der ehemalige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B. (Beiordnung Bl. 111 d. Zweitakte), gegen die am 22.07.2004 in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin der Nebenklage, des Angeklagten und dessen Wahlverteidiger verkündete Anordnung des Vorsitzenden, mit der die Bestellung des Pflichtverteidigers gem. § 143 StPO zurückgenommen worden ist.

II.

Das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde gem. § 304 StPO auszulegen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde des ehemaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. ist ersichtlich nicht für den Angeklagten, sondern im eigenen Namen erhoben. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Einlegung des Rechtsmittels nicht im eigenen Namen des Pflichtverteidigers erfolgt ist (zu vgl. OLG Hamm, Be-schluss vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 -), sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen. Aus den Gesamtumständen folgt indes, dass die Beschwerde nicht im Namen des Angeklagten eingelegt worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.07.2004 (Bl. 275 ff, 276, 276 R d. Zweitakte) hat der Angeklagte Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger...

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