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OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2004 - 15 W 384/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen Testament

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen, jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten treffen.

2. Zur Beurteilung der Wechselbezüglichkeit einer im Wege der Auslegung festgestellten Ersatzerbenberufung der gemeinsamen Kinder für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten.

 

Normenkette

BGB § 2102 Abs. 1, § 2270 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 25.05.2004; Aktenzeichen 7 T 263/04)

AG Essen (Aktenzeichen 152 VI 147/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.225 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer Ehe mit K.L., der am 23.5.1973 vorverstorben ist. Die weitere Tochter E. ist am 17.4.1987 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen ebenfalls vorverstorben.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 27.10.1971 ein notarielles Testament (UR-Nr. 00/1971 Notar T. in E.), das folgenden Wortlaut hat:

"1. Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Der Überlebende von uns soll von allen Beschränkungen befreit sein, soweit es das Gesetz zulässt.

2. Nach dem Tode des Längstlebenden sollen unsere nachstehend aufgeführten 3 Kinder Nacherben zu gleichen Teilen sein:

a) E.L., geb. 28.3.1946

b) M.L., geb. 8.2.1949

c) K.L., geb. 24.11.1950

3. Unser Sohn K. erhält nach dem Tode des Letztlebenden als Vorausvermächtnis ohne An...

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