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OLG Hamm Beschluss vom 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05

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Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang des Feststellungen bei Einsatz eines eichfähigen Messgerätes zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Verfahrensgang

AG Minden (Entscheidung vom 18.05.2005)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150,- Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

" Am 29.04.2004 befuhr er in Minden- Meißen die B 482 m Bereich der südlichen Abfahrt zur B 65 FR Norden mit dem Pkw Mercedes XXXXXXXX. Im dortigen Bereich ist die Geschwindigkeit durch 2 doppelseitig aufgestellte 70 km/h-Beschilderung auf 70 km/h beschränkt (1. Doppelpaar 475 m, 2. Doppelpaar 215 m vor dem Messgerät). Es wurde mit dem dortigen Messgerät 593-033/60071, Typ TPH -S Firma Robot, geeicht bis 31.12.2004, Sensoren Messung 19.05.2004, gemessen. Der Messwert betrug 130 km/h, ergibt unter Beachtung des Toleranzwertes von 4 km/h eine verwertbare Überschreitung von 56 km/h."

In der Beweiswürdigung ist u.a. Folgendes ausgeführt:

" ........Soweit die Sensorenüberprüfung laut Akte am 19.05.2004 erfolgte, liegt zwar kein Nachweis für den 29.04.2004 durch einen Prüfnachweis vor. Wenn aber am 19.05.2004 die Ordnungsmäßigkeit der Sensoren festgestellt wurde, steht fest, dass diese am Messtag, dem 29.04.2004, ordnungsgemäß waren. Wäre sie am 29.04.2004 nicht korrekt gewesen, könnten sie am Messtag, den 19.05.2004, nicht in Ordnung gewese...

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