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OLG Hamm Beschluss vom 23.03.2017 - 4 RVs 30/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweis. Bezugnahme. Abbildung. Urteilsgründe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen.

2. Eine wirksame Bezugnahme auf Abbildungen liegt aber dann nicht vor, wenn lediglich der Beweiserhebungsvorgangs in allgemeiner Form (etwa zu Beginn der Beweiswürdigung im Rahmen einer übersichtsartigen Benennung der Beweisgrundlagen) geschildert wird.

3. Die Bezugnahme auf Abbildungen ist nur wegen der Einzelheiten möglich.

 

Normenkette

StPO § 267 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung noch stand. Ein wirksamer Verweis auf Abbildungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO liegt allerdings nur hinsichtlich der Übersichtsskizze Bl. 10 d.A. vor, nicht hinsichtlich der weiteren Fotos.

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Darüber, ob der Tatrichter d...

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