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OLG Hamm Beschluss vom 21.09.2010 - II-2 UF 76/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Zahlung nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Anpassung einer laufenden Versorgung wegen Unterhaltes nach den §§ 33 f. VersAusglG ist es geboten, den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren.

 

Normenkette

VersAusglG § 33

 

Verfahrensgang

AG Essen-Steele (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 14 F 451/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Steele vom 9.3.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Vers.-Nr.: ... aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Essen-Steele vom 16.6.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 wird mit Wirkung ab dem 1.3.2010 i.H.v. monatlich 540,80 EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz fallen jeweils hälftig den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Urteil des AG Essen-Steele vom 16.6.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden worden.

In diesem Zusammenhang ist der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt worden, dass vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ..., auf das Versicherungskonto für die geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ...1, Rentenanwartschaften mit Bezug auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2005 i.H.v. monatlich 585,26 EUR sowie i.H.v. monatlich weiteren 48,30 EUR übertragen worden sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen ist dem schuldrechtlichen Verso...

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Versorgungsausgleichsgesetz / § 33 Anpassung wegen Unterhalt
Versorgungsausgleichsgesetz / § 33 Anpassung wegen Unterhalt

  (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen ...

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