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OLG Hamm Beschluss vom 11.08.2016 - 1 RVs 55/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Eröffnungsbeschluss. Formerfordernis. Formularbeschluss. Verfahrenshindernis. Einstellung des Verfahrens im Revisionsverfahren

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Formerfordernissen bei Abfassung des Eröffnungsbeschlusses.

2. Bei unvollständiger Ausfüllung eines formularmäßigen Vordruckes ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordruckes, auch z.B. aus einer evtl. anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen.

Normenkette

StPO § 207 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 47 Ns 30/16)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Unna hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12.01.2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, in der Hauptverhandlung vom 11.04.2016 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision hat Erfolg, da eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens versäumt worden und deshalb das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen ist (vgl. BGH StV 2011, 457, [...]).

1.

Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Mit Anklageschrift vom 11....

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