Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 09.09.2002 - 15 W 235/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Abänderung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels (§ 16 Abs. 2 WEG) bei einer aus Altbau und Neubau bestehenden Wohnungseigentumsanlage.

 

Normenkette

BGB § 242; WEG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 720/99 WEG)

AG Dortmund (Aktenzeichen 138 II 20/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgeändert wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der ersten Instanz nicht statt.

Die Beteiligten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Außergerichtliche Kosten im Verfahren dritter Instanz werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf bis zu 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 17) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage …, deren Verwalter der Beteiligte zu 18) ist. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, und zwar einem Altbau und einem Neubau. In dem Altbau befinden sich zwölf Wohnungen – Nr. 9 bis 20 des Aufteilungsplans –, die im Eigentum der Beteiligten zu 4) bis 13) stehen. Im Neubau befinden sich acht Wohnungen – Nr. 1 bis 8 des Aufteilungsplans –, die im Eigentum der Beteiligten zu 1) bis 3) und der Beteiligten zu 14) bis 17) stehen.

In § 3 der Teilungserklärung vom 31.1.1984 ist festgelegt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt. Eine von § 16 WEG abweichende Regelung über die Verteilung der Lasten- und Kostentragung enthält die Teilungserklärung nicht.

Seit dem Jahre 1984 praktizierten die Beteiligten eine getrennte Abrechnung zwischen dem Altbau und dem Neubau. Ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen, behandelten sie Altbau und Neubau jeweils wie selbstständige Anlagen. Es wurden getrennte Wirtschaftspläne erstellt und getrennte Abrechnungen vorgenommen. Die Abstimmungen erfolgten regelmäßig in der Weise, dass bei Beschlussfassungen betreffend den Altbau lediglich die betroffenen Eigentümer abstimmten und sich die Eigentümer der Neubauwohnungen enthielten, während bei Beschlussfassungen betreffend den Neubau umgekehrt verfahren wurde.

In der Eigentümerversammlung vom 6.5.1996 wurde unter TOP 8 beschlossen, dass Sanierungskosten für den Altbau i.H.v. 86.200 DM von den Wohnungseigentümern des Altbaus getragen werden sollten, und zwar nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile am Altbau. Dieser Beschluss wurde von den Beteiligten zu 5) in dem Verfahren vor dem AG Dortmund 138 II 55/96 WEG angefochten. Durch Beschluss des Senats vom 28.9.1998 – 15 W 460/97 – wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben, da keine von § 16 Abs 2 WEG abweichende Regelung über die Tragung der Kosten und Lasten vereinbart worden war.

In der Eigentümerversammlung vom 9.2.1999 kam nunmehr zur Sprache, ob die Aufteilung der Lasten und Kosten auf sämtliche Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnfläche oder dem der Miteigentumsanteile erfolgen sollte. In dieser Versammlung beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) und 14) bis 17), unter TOP 2 zu beschließen, dass die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen an der Gesamtwohnfläche verteilt werde. Dieser Antrag wurde mit zehn gegen sieben Stimmen abgelehnt. Auf Antrag des Beteiligten zu 5) fasste die Eigentümerversammlung hingegen unter TOP 3 folgenden Beschluss (die Bezifferung der einzelnen Sätze folgt derjenigen des AG und des LG):

„Die Eigentümerversammlung beschließt klarstellend, dass die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gem. der grundbuchlich festgelegten Anteile verteilt wird. (S. 2)

Diese Regelung gilt für die Beschlüsse über Kostenverteilung von Umlagen, Wohngeldern, Rücklagen etc. seit dem 6.5.1996 sowie für die Zukunft. (S. 3).

Die Hausverwaltung wird beauftragt, die Zahlungsverpflichtungen nach diesem Abrechnungsschlüssel, bezogen auf die einzelnen Wohnungseigentümer, abzurechnen. (S. 4) Die von Seiten der Altbaueigentümer vorausgezahlten Kosten der Sanierungsarbeiten hinsichtlich des Altbaus sind insofern mit 8 % zu verzinsen. (S. 5). Bei den Neubaueigentümern ist die Rücklagenbildung nach dem 6.5.1996 zu berücksichtigen. (S. 6)”

Mit Antrag vom 2.3.1999 haben die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Beschlussanfechtung das Ziel verfolgt, dass der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 9.3.1999 für ungültig erklärt und die Verteilung der Lasten und Kosten entspr. dem von ihnen unter TOP 2 gestellten Antrag geregelt wird. Sie haben...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Änderung der Kostenverteilung durch WEG-Beschluss
Mehrfamilienhaus modern Wohnungen neu Balkone
Bild: AdobeStock

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die vereinbarte Kostenverteilung ändern, wenn der Änderungsbeschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.


BGH: Geänderte Kostenverteilung gilt
Wohnungen Wohnhaus Balkone Eigentumswohnung
Bild: AdobeStock

Haben die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einen gültigen Beschluss geändert, muss der neue Verteilungsschlüssel in Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und bei Sonderumlagen angewendet werden.


Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Keine Abänderung bei Flächenabweichungen
Keine Abänderung bei Flächenabweichungen

  Leitsatz Die Frage einer Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlüssels beurteilt sich insbesondere danach, ob die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch sein Wohnungseigentum verursachten ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren