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OLG Hamm Beschluss vom 07.08.2008 - 2 Ss OWi 505/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte.

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Mai 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§0§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG). Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Betroffenen, die am 21. April 2008 beim Amtsgericht eingegangen ist, nicht rechtzeitig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mit dem sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil ihr am 20. März 2008 zugestellt worden sei. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei daher am 20. April 2008 abgelaufen. Da dies ein Sonntag gewesen sei, sei ihre am 21. April 2008 eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung rec...

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