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OLG Hamm Beschluss vom 06.12.2001 - 15 W 314/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Verzicht auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts (§ 8 Abs. 3 UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (§ 9 Abs. 3 UmwG) sowie auf das Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG) ist im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 KostO gegenstandsgleich mit dem in derselben Urkunde aufgenommenen Verschmelzungsvertrag.

2) Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht (§ 53 UmwG), so kommt einer Übernahmeerklärung des Rechtsträgers der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des erhöhten Stammkapitals keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, so dass eine Beurkundsgebühr insoweit nicht zu erheben ist.

 

Normenkette

KostO § 44 Abs. 1 S. 1; UmwG § 8 Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 09.08.2001; Aktenzeichen 5 T 663/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen:

Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.039,20 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 12.08.1998 zu seiner UR-Nr. 162/98 die Erklärungen der Erschienenen zur Verschmelzung von Tochtergesellschaften der V. Kraftwerke R. AG. Abschnitt I. der Urkunde enthält einen Verschmelzungsvertrag zwischen der V. Fernheizung C. GmbH, der V. Fernheizung D. GmbH, der V. Fernheizung G. GmbH, der V. Fernheizung R. GmbH und der V. Fernheizung W. GmbH als übertragende Rechtsträger und der V. Fernheizung G. Gmb...

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