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OLG Hamm Beschluss vom 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB ist mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. 12. 2010, die seit dem 10. 5. 2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31. 1. 1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 28.05.2010; Aktenzeichen III StVK 14/10)

 

Tenor

  • 1.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  • 2.

    Die durch Urteil der XV. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1987 (XV KLs 14 Js 486/86 - 53/86) angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.

  • 3.

    Der Untergebrachte ist aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.

  • 4.

    Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

  • 5.

    Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.

  • 6.

    Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

  • 7.

    Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Duisburg hat durch Urteil vom 22. Juli 1987 gegen den jetzt 63 Jahre alten Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und zweifacher Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Zugleich hat das Landgericht gegen den Verurteilten die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Bereits vor dieser Verurteilung war es seit der frühesten Jugend des Untergebrachten immer wieder zu Sexualstraftaten gekommen, die säm...

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