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OLG Hamm Beschluss vom 06.02.2024 - 4 UF 169/23

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Leitsatz (amtlich)

1.Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar.

2.Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

Normenkette

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773 Abs. 1; FamFG § 151

Verfahrensgang

AG Siegen (Aktenzeichen 15 F 1799/23)

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindeseltern V. T. und M. T. für das Kind P. T., geboren am 00.00.2013, ruht, soweit sie nicht bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 08.09.2023 den Kindeseltern entzogen wurde.

2.Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt D. benannt.

3.Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

4.Der Antrag zum Umgangsausschluss wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht Siegen verwiesen.

5.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

6.Der Wert für das Verfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Das betroffene Kind P. T., geboren am 00.00.2013, ging - neben drei weiteren Kindern - aus der Ehe der Kindeseltern V. und M. T. hervor. Die Kindesmutter reiste mit den vier Kindern am 00.00.2022 aus der H. in das Bundesgebiet ein. Der Aufenthaltsort des Kindesvaters ist unbekannt. Die drei hier nicht betroffenen Kinder B. T., geboren am 00.00.2020, I. T., geboren am 00.00.2010 und U. T., geboren am 00.00.2007, leben mittlerweile wieder in der H..

Bis zum...

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