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OLG Hamm Beschluss vom 04.09.2014 - 4 UF 160/14

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.

 

Tenor

beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.9.2014.

 

Gründe

I. Der am ... 2002 geborene Betroffene mit kosovarischer Staatsangehörigkeit reiste am 10.2.2014 in die Bundesrepublik ein. Seine Eltern waren nicht miteinander verheiratet und die Kindesmutter hat mit Zustimmung der kosovarischen Behörde das Sorgerecht für den Betroffenen auf den Kindesvater übertragen. Die Mutter lebt mit unbekanntem Aufenthalt im Kosovo und sein Vater ist derzeit in Norwegen inhaftiert. Tatsächlich hält sich der Betroffene im Haushalt seines Onkels in T auf.

Mit Eingabe vom 24.2.2014 hat der Onkel des Beschwerdeführers die Feststellung begehrt, das die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und er zum Vormund bestimmt wird. Das AG - Familiengericht - hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und Anhörung des Jugendamts mit Beschluss vom 15.5.2014 festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und Vormundschaft angeordnet; zum Vormund hat es das Jugendamt bestimmt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Onkel des Betroffenen mit der Beschwerde und beantragt seine Hinzuziehung als Beteiligter.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).

1. Der Beschwerdeführer ist nicht gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht des Beschwerdeführers, welches durch die Bestimmung des Jugendamtes und ...

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