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OLG Hamm Beschluss vom 04.04.2017 - 4 RBs 97/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

rechtliches Gehör. Verletzung. nicht rechtzeitige Namhaftmachung eines geladenen Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.

 

Normenkette

StPO § 222; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 4 OWi 296/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 24 km/h zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend. Dazu trägt er (u.a.) vor, dass sich das Urteil wesentlich auf Ausführungen des Sachverständigen O stütze, der in der Hauptverhandlung vom 14.12.2016, bzgl. derer der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen und sein Verteidiger nicht erschienen sei, vernommen worden sei. Die Mitteilung über die am 07.12.2016 verfügte Ladung des Sachverständigen sei nur an den Verteidiger verfügt worden und habe diesen erst am Tag der Hauptverhandlung, aber zeitlich der Terminsstunde erreicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil es g...

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