Leitsatz (amtlich)
›1) In der Kfz.-Haftpflichtversicherung kann eine Verletzung von vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten zu einem Regreß des Versicherers von bis zu 15.000,00 DM führen.
2) Bei einem BAK von 0,75 o/oo ist ein Glatteisunfall nicht ohne weiteres ein Hinweis auf einen alkoholtypischen Fahrfehler.
3) Ein Verstoß gegen § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Sachlage eine Aufklärungspflichtverletzung.
4) Die Relevanz ist fraglich, wenn der Versicherungsnehmer noch innerhalb einer Stunde die Polizei benachrichtigt.‹
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 29.04.1999; Aktenzeichen 8 O 684/98) |
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.
Mit ihrer Klage kann die Klägerin, die frühere Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten, in voller Höhe nur dann Erfolg haben, wenn sie beide Obliegenheitsverletzungen, auf welche sie sich beruft, beweisen kann. Sie verlangt nämlich im Wege des Regresses wegen Leistungsfreiheit mehr als 10.000,- DM. Sie ist (mit Stiefel/Hofmann, Rn 269 l zu § 2 AKB; Stamm, VersR 1995, 261 (266); Knappmann VersR 1996, 401 (406)) der Ansicht, daß die Höchstbeträge für den Rückgriff des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer für jeden Fall einer Obliegenheitsverletzung, wenn Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall betroffen sind, zusammenzurechnen seien, so daß sich hier bei zwei Obliegenheitsverletzungen der die Klageforderung übersteigende Höchstbetrag von 15.000 bzw. 20.000 DM errechne. Der Senat tritt dem bei. Somit besteht zwar keine von der Zahl und der Art der jeweiligen Obliegenheit unabhängige Beschränkung der Leistungsfreiheit auf den jeweiligen Versicherungsfall; die schuldhafte Verletzung nur einer Obliegenheit verhilft der Klage aber nicht zu v...