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OLG Hamm Beschluss vom 02.07.2025 - 1 Ws 171/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen.

2. Eine (isolierte) Beiordnung eines Verteidigers nach § 364a StPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO ist möglich.

Normenkette

StPO § 143 Abs. 1; StPO § 364a

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 06 NBs 30/25)

LG Münster (Entscheidung vom 07.05.2024)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 07.05.2024 - rechtskräftig seit dem 06.09.2024 - wegen Bedrohung, Verbreitung pornographischer Inhalte sowie Beleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt worden.

Seinen hiergegen gerichteten privatschriftlichen Wiederaufnahmeantrag vom 26.03.2025 - nach Hinweis des Landgerichts ergänzt um ein gleichfalls privatschriftliches Schreiben vom 14.05.2025 - hat das Landgericht Bielefeld durch Beschluss vom 19.05.2025 als unzulässig verworfen, da kein den Formerfordernissen des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genügender Antrag auf Wiederaufnahme vorliege.

Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit Faxschreiben vom 22.05.2025 mit dem er mit näherer Begründung sofortige Besch...

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Strafprozeßordnung / § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Strafprozeßordnung / § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

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