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OLG Hamm Beschluss vom 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

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Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Haftsache die Hauptverhandlung erst auf einen Termin fast sechs Monate nach Eingang der Akten und der sich zeitnah anschließenden Eröffnung des Hauptverfahrens terminiert, verstößt das in der Regel gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Termin mit dem Verteidiger abgesprochen ist. Allerdings darf kann durch die Verhinderung des Verteidigers nicht eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten.

 

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. September 2005 (67 Gs 1045/05) wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. November 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Grundlage des Vollzugs der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. September 2005 (67 Gs 1045/05). Dem Angeklagten wird in dem Haftbefehl ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Er soll in der Zeit von Ende Juli bis zum 22. September 2005 durch 4 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Es soll sich insgesamt um 300 g Heroin gehandelt haben. Diese Taten sind auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. November 2005. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Angeklagten im einzelnen zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt des Haftbefehls vom 23. September 2005 und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. November 2005 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 22. September 2005 den Haftbefehl vom 23. September 2005 unmittelbar nach seinem Erlass außer Vollzug gesetzt. Da der Angeklagte den Meldeauflagen jedoch nicht nachgekommen ist, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt und der Angeklagte...

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