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OLG Hamburg Urteil vom 29.09.2022 - 5 U 91/21

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.07.2021; Aktenzeichen 315 O 137/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.b) und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird:

gem. I.1.b):

b) das nachfolgend abgebildete Zeichen

((Abbildung))

zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. II.:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.

2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen neuen Unternehmensauftritt der Antragsgegnerinnen mit einem stilisierten "T" (auch in Alleinstellung): ((Abbildung)) sowie verschiedene weitere Kennzeichen, u.a. die angemeldeten Unionsmarken ((Abbildung)) und ((Abbildung)), und begehrt Unterlassung im Hinblick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragstellerin ist Inhaberin u.a. folgender "T-Marken":

Zeichen

Registernummer

Priorität

Klassen

((Abbildung)) (Wort)

DE 302015044707

03.07.2015

u.a. 9, 16, 25, 28, ...

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