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OLG Hamburg Urteil vom 28.06.2002 - 12 UF 102/01

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Leitsatz (amtlich)

Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit sind weiterhin nach § 1577 Abs. 2 BGB zu beurteilen, wobei das Ergebnis nicht ungünstiger als bei Anwendung der Differenzmethode sein darf, die uneingeschränkt gilt, sobald die ausgeübte Tätigkeit zumutbar geworden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 266 F 241/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Hamburg vom 19.6.2001 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 1.7.2002 bis 31.12.2002 monatlich im voraus 1.204,60 Euro ‚ vom 1.1.2003 bis 30.4.2003 monatlich 1.084 Euro und ab 1.5.2003 monatlich 1.041 Euro Trennungsunterhalt zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt ab Mai 2000. Die Klägerin, die die am 1995 geborene Tochter J. betreut, für die der Beklagte monatlich 850 DM Unterhalt (985 DM Unterhalt abzüglich 135 DM Kindergeldausgleich) zahlt, hat monatlich 5.500 DM Trennungsunterhalt eingeklagt. Das FamG hat ihr monatlich 4.603 DM bzw. ab 1.4.2001 monatlich 4.149 DM zugesprochen. Mit der Berufung möchte der Beklagte eine Herabsetzung des Unterhalts erreichen. Für die Zeit ab 1.10.2001 hat er die Berufung erweitert und will nur noch monatlich 1.080 DM zahlen, weil er ab 1.9.2001 eine Einkommensreduzierung um monatlich 5.000 DM brutto auf nur noch 13.000 DM brutto zuzüglich 1.583,05 DM Sachbezug für die Stellung eines repräsentativen Firmenfahrzeugs der Oberklasse habe hinnehmen müssen. Die Klägerin erkennt die Notwendigkeit der Kürzung seines Geschäftsführergehalts nicht an und hält den vom Fam...

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