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OLG Hamburg Urteil vom 26.05.2011 - 3 U 67/11

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Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1; StGB § 186; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen 324 O 867/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 9.1.2009 - 324 O 867/06, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Und beschließt:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 175.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz noch die Unterlassung, vier bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in die Suchmaschine der Beklagten anzuzeigen und auf drei bestimmte Internetseiten mit Ihn betreffenden Inhalten zu "verlinken".

Der Kläger ist Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft "Die D. Gesellschaft mbH & Co. KG" (Im Folgenden: "Die D.") aus Stuttgart. Im Internet wurde über den Kläger und das Unternehmen "Die D. mehrfach behauptet, sie vertrieben "Schrottimmobilien". In Forenbeiträgen (Anlage K 15), zu denen man über die Internetseiten www.gomopa.net/insider-foren/... (Anlage K 72) über weitere Links gelangte, wurde u.a. über den Kläger geäußert:

"... herraus [sic] kam das [sic] herr a ... schon mehrere (I) firmen wegen betruges schließen musste."

und

"... in Bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das [sic] diese immobilien bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem aktuellen fall (o.g.)...

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