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OLG Hamburg Urteil vom 23.04.2009 - 3 U 75/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Art. 1 Abs. 2 des EU-Beitrittsvertrag vom 16.4.2003 betreffend die erste Osterweiterung der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.9.2003, L 236, S. 17 ff.); Anhang IV Ziff. 2 der EU-Beitrittsakte 2003 zum EU-Beitrittsvertrag vom 16.4.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.9.2003, L 236, S. 33 ff., 797); PatG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatbestandsmerkmal "eingetragen" stellt schon in der ursprünglichen deutschen Sprachfassung des Besonderen Mechanismus auf die "Beantragung", also "Anmeldung" des Patents oder Ergänzenden Schutzzertifikats ab.

2. Der Schutzrechtsinhaber, der auf eine im Hinblick auf den Besonderen Mechanismus erfolgende Schutzrechtsanfrage des Parallelimporteurs mitteilt, dass der Besondere Mechanismus eingreife, ist zur Vermeidung von Rechtsverlusten nicht verpflichtet, darüber hinaus das Schutzrecht, auf welches er seine Rechte aus dem Besonderen Mechanismus stützt, konkreter, insbesondere unter Angabe der Registernummer zu benennen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen 315 O 339/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen X ZR 56/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, ZK 15, vom 13.3.2008 - 315 O 339/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des sog. Besonderen Mechanismus auf das Arzneimittel ...

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