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OLG Hamburg Urteil vom 21.05.2015 - 3 U 2/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Infizierte Seniorität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzichtet der Markeninhaber zu einem Zeitpunkt auf seine nationale Marke, zu dem ein schon anhängiges Löschungsverfahren ohne den Verzicht zur Löschung der Marke wegen Verfalls geführt hätte, kann er den für die nationale Marke eingreifenden Heilungsausschluss des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht dadurch umgehen, dass er nach dem Verzicht auf seine Marke und die Inanspruchnahme deren Zeitrangs durch eine Gemeinschaftsmarke gem. Art. 34 Abs. 2 GMV (Seniorität) nunmehr die Gemeinschaftsmarke benutzt. Die durch das Löschungsverfahren ausgelöste Sperrwirkung des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG lebt auch noch in Bezug auf die gemeinschaftsmarkenrechtliche Seniorität fort.

2. Der materielle Gehalt der gelöschten nationalen Marke wird durch das Schicksal der nicht mehr abwendbaren Löschung wegen Verfalls mitbestimmt und bleibt auch nach Attachierung an die Gemeinschaftsmarke erhalten. Die gelöschte Marke ist gleichsam mit dem Keim der bevorstehenden Löschung im Löschungsverfahren infiziert, zu der es ohne den eigenen Verzicht des Markeninhabers unabwendbar gekommen wäre.

 

Normenkette

MarkenG § 21 Abs. 2-3, 1, §§ 26, 49 Abs. 1, § 51 Abs. 2 S. 1, § 125c Abs. 1, 2 S. 1 Alt. 1; GMV Art. 34 Abs. 2-3, Art. 112 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 01.12.2011; Aktenzeichen 327 O 143/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen I ZR 126/15)

BGH (Beschluss vom 23.02.2017; Aktenzeichen I ZR 126/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 1.12.2011, Gz. 327 O 143/10, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angegriffene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Volls...

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