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OLG Hamburg Urteil vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung von Anwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

 

Leitsatz (redaktionell)

Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium jeweils als volldynamisch zu bewerten.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a, § 1587b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 11.10.2006)

 

Tenor

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich Euro ...,... in Entgeltpunkten sowie Euro ...,... Ost in Entgeltpunkten Ost und durch erweitertes Splitting i.H.v. Euro ...,... in Entgeltpunkten jeweils bezogen auf den 31.3.2006 übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unter den Beteiligten findet nicht statt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 2.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 13.7.1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller, geb. 13.4.1963) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 25.4.2006 zugestellt worden. Das AG, FamG hat durch das teilweise angefochtene Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Beteiligte zu 4.) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 3.) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich Euro ...,... West sowie Euro ...,... ...

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