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OLG Hamburg Urteil vom 12.06.1992 - 14 U 7/91

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Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der ersten Rate von DM 53.694 in Anspruch, die sie für die Überlassung bzw. Erstellung eines Programmpaketes zur elektronischen Datenverarbeitung an die Beklagte gezahlt hat. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage ihrerseits Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 90.000 DM.

Mit Vertrag vom 7./9. Juni 1989 – Anl. K 1 – verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin das von der Beklagten entwickelte Standardprogrammpaket zur betrieblichen Datenverarbeitung namens … bestehend aus verschiedenen „Basismodulen”, mehrere Speziell auf die Bedürfnisse des Betriebes der Klägerin abgestimmte „Anpassungen/Modifikationen” sowie eine sogenannte Schnittstelle zur Programmverbindung mit dem von einem anderen Unternehmen installierten Finanzbuchhaltungsprogramm (Fibu) namens … zu liefern und auf den neuen Datenverarbeitungsgeräten einzurichten, die die Klägerin von der Firma … bezogen hatte. Der „Leistungsumfang” ist in dem Vertrag unter Buchstabe C wie folgt beschrieben:

  • „Installation der Hardware (nicht Verkabelung)
  • Installation des Betriebssystems und der IBM-Lizenzprogramme
  • Installation und Einweisung der DKS-Software 1 Tag ohne Berechnung; Schulung erfolgt auf Wunsch gegen getrennte Berechnung nach Aufwand
  • Installation der Anwendungssoftware GENA 1
  • Bedienerhandbuch und Dokumentation
  • Die Anpassung der GENA 1-Parameter an Ihre Wünsche (nicht individuelle Programmierung außer Punkt B)
  • Einrichten der Formulare nach schriftlicher Vorlage
  • 12 Monate Gewährleistung ab Installationsbeginn, danach kann ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.”

Unter „D – Zeitplanung Installation” heißt es sodann:

„S&S Anwendungsprogramme sind durch den Kunden nach Installation intensiv zu testen. Evt. Funktionsmängel oder/und Fehler sind sof...

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