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OLG Hamburg Urteil vom 11.01.2007 - 3 U 24/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13.4.1892 (RGBl. 1894 S. 511; 1903, S. 181) Art. 5

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine als rechtserhaltende Zeichennutzung i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG in Abgrenzung zu rein formalen Benutzungshandlungen anzuerkennende wirtschaftlich sinnvolle Zeichenverwendung setzt nicht voraus, dass die mit der Marke versehenen Produkte in einer größeren Stückzahl hergestellt oder vertrieben werden. Auch der Vertrieb von gekennzeichneten Waren in verhältnismäßig geringem Umfang kann für den Rechtserhalt der eingetragenen Marke genügen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Verwendung des Zeichens in dieser Größenordnung ein wirtschaftlich sinnvolles Nutzungskonzept zugrunde liegt, und nichts dafür spricht, dass das Zeichen nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung in Kraft gehalten werden soll.

2. Eine ernsthafte Markenbenutzung der Markeninhaberin ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein Parallelimporteur in nicht unerheblichem Umfang die von der Markeninhaberin im EU-Ausland in den Verkehr gebrachte Ware nach Deutschland importiert und hier vertreibt. Die Nutzung der Marke im Wege des Parallelimports ist keine Nutzung i.S.d. § 26 Abs. 3 MarkenG, denn ein bloßes Dulden der Handlungen Dritter ist keine der Markeninhaberin zuzurechnende rechtserhaltende Benutzung.

3. Nach der Regelung des Art. 5 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13.4.1892, welche von der Neufassung des MarkenG nicht tangiert worden ist, hat die Benutzung der Marke des ausländischen Unternehmens in seinem Heimatstaat (Schweiz) die Erhaltung des Markenrechts in Deutschland ...

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