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OLG Hamburg Urteil vom 09.06.2010 - 5 U 259/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Deutsche Post AG ist nicht der öffentlichen Hand zuzurechnen und insofern im Rahmen der Verteilung der Werbezeitschrift "Einkauf Aktuell" nicht Normadressat aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für das Gebot der Staatsferne der Presse.

2. Das aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse ist nicht als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG qualifizieren.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 315 O 136/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen I ZR 129/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 6.11.2008 - Gz. 315 O 136/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG in Anspruch.

Die Kläger sind Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigeblattverleger.

Die Beklagte ist aus dem ehemaligen deutschen Monopolunternehmen für P.- und T., der D. B., hervorgegangen. Sie ist das größte deutsche Unternehmen für Postdienstleistungen. Größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % ist die Kreditanstalt für den Wiederaufbau, die in der Öffentlichkeit unter der Bezeichnung "..." auftritt. Die ... wiederum ist die "..."; der Anteil des Bundes beträgt 80 %, der Anteil der Länder 20 %.

Die Be...

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