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OLG Hamburg Urteil vom 09.06.1999 - 8 U 211/97 (veröffentlicht am 09.06.1999)

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 321 0 183/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 23. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft Hinter der Lieth 15 in Hamburg. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Berichtigung ihrer Wohnungsgrundbücher mit der Begründung, die Wohnungsgrundbücher seien falsch geworden durch Eintragungen im Zusammenhang mit der Unterteilung des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 10 in zwei Eigentumswohnungen mit der Bezeichnung Nr. 10 (Beklagte zu 1. und 2.) und Nr. 11 (Beklagte zu 3.). Durch die Aufteilung seien die nach der ursprünglichen Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum) mit den Nr. 22 bis 25 zu Wohnräumen und damit faktisch zu Wohnungseigentum geworden, was eine Abänderung der Teilungserklärung bedeute. Eine solche Abänderung könne lediglich mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die im Zusammenhang mit der Aufteilung der Wohnung Nr. 10 durch die Beklagten erfolgten Eintragungen in die Wohnungsgrundbücher der Kläger stünden mit der jeweiligen Rechtslage nicht im Einklang. Die Kläger k...

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