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OLG Hamburg Urteil vom 04.06.1998 - 3 U 151/97

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.05.1997; Aktenzeichen 416 O 20/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 23. Mai 1997 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die teilweise Schutzentziehung der IR-Marke 4 … „Y. R.” für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Gebiets der ehemaligen DDR) durch Streichung sämtlicher Waren der Klassen 29, 31 und 32 sowie 30, mit Ausnahme von Tee, einzuwilligen.

2. Die Klägerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft der Klägerin, den Herren P. P. K. und A. F. – verurteilt,

es zu unterlassen,

die Bezeichnung „Y. R.” auch in der Form „Y. & R.” im geschäftlichen Verkehr für alkoholhaltige Getränke zu benutzen, unter diesem Zeichen alkoholhaltige Getränke anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, das Zeichen „Y. R.” auch in der Form „Y. & R.” auf den vorgenannten Waren, ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen oder in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden aus den unter 2. bezeichneten Zuwiderhandlungen zu ersetzen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferte...

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