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OLG Hamburg Urteil vom 01.02.2006 - 8 U 65/05

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 334 O 94/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen III ZR 57/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 34, vom 9.6.2005 abgeändert, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat:

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch eine Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Maklerin, die eine Eigentumswohnung in dem Haus H ' von der Eigentümerseite an der Hand hatte, nimmt die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Maklercourtage in Anspruch. Diese hat die Wohnung zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) erworben.

Nachdem das Interesse der Beklagten zu 1) an der Wohnung durch eine Zeitungsanzeige geweckt worden war, fand am 7.8.2003 nach telefonischer Verabredung der Parteien eine Besichtigung des Objekts statt, an der für die Klägerin der Zeuge R teilnahm, ferner außer der Beklagten zu 1) auch der frühere Beklagte zu 2). Jedenfalls bei dieser Gelegenheit erhielt die Beklagte zu 1) das Exposé der Klägerin, wie es als Anl. K 2 zur Akte gereicht wor

den ist; auf sie wird Bezug genommen. Das Exposé nennt einen Kaufpreis von 1.075.000 EUR, beschreibt das Objekt und enthält am Ende folgende Passage:

Der Käufer:

verpflichtet sich nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung einer Maklercourtage i.H.v. 6 % inklusive Mehrwertsteuer an unsere Firma. Die Courtage ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss.

Mit dieser Aufgabe bieten wir ihnen das bezeichnete Objekt und zugleich u...

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