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OLG Hamburg Beschluss vom 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, NStZ 2006, 295 ff; StV 2006, 318 f). Eine Terminierung von nur 26 Verhandlungstagen in einem Zeitraum von 9 1/2 Monaten, also weniger als drei Verhandlungstagen pro Monat, von denen mehrere zudem von vornherein als Kurztermine vorgesehen sind, ist mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.

  • 2.

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann insbesondere in Verfahren mit mehreren in Haft befindlichen Angeklagten dazu führen, dass das Recht des Angeklagten, sich von einem bestimmten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, eingeschränkt wird.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten T. wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg (168 Gs 340/05) vom 28.06.05 aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 28. 06.05 ist zulässig und auch begründet.

1.

Der Angeklagte ist durch die im Haftbefehl bezeichnete Tathandlung des gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gem. §§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB dringend verdächtig.

Gegen den Angeklagten wird gegenwärtig die Hauptverhandlung durchgeführt. Das Landgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 13.06.06 den dringenden Tatverdacht angenommen. Als Tatgericht hat das Landgericht gegenüber dem Beschwerdegericht durch die Hauptver...

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