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OLG Hamburg Beschluss vom 26.09.2006 - 2 Wx 78/05

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 29.06.2005; Aktenzeichen 318 T 167/04)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 19.7.2005 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 29.6.2005 unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass Zinsen zu zahlen sind erst ab dem 29.12.2003.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.252,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Ausführung in dem angefochtenen Beschluss des LG Bezug genommen.

Gegen den ihm am 5.7.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 19.7.2005 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des LG den Antrag der (ursprünglichen) Antragsteller zurückzuweisen und diesen unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Er trägt vor, der Verwalter handele pflichtwidrig, wenn er entgegen der Ermächtigung in der Teilungserklärung die Ansprüche im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend mache. Zu Unrecht habe das LG ihn auch verpflichtet, Zahlung auf ein Eigenkonto des Verwalters zu leisten. Ungerecht sei schließlich auch die Kostenentscheidung des LG.

Die Antragstellerin beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

II. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 ff.) kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit dann zu, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der...

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