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OLG Hamburg Beschluss vom 25.07.2003 - 8 W 161/03

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Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 1, § 32; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 325 O 144/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 25, v. 17.6.2003 aufgehoben

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 25, v. 26.5.2003 wird bestätigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG vom 17.6.2003 ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Dieser Beschluss ist aufzuheben; der Beschl. v. 26.5.2003, durch den die Erstattungspflicht des Beklagten ursprünglich auf 1.099 Euro festgesetzt worden war, ist wiederherzustellen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer vollen Prozessgebühr. Diese Gebühr ist durch Stellung des Gegenantrags zu den Berufungsanträgen des Beklagten verdient; sie ist auch in vollem Umfang erstattungsfähig.

Der Senat (OLG Hamburg v. 28.6.1994 – 8 W 136/94, JurBüro 1995, 90) hat in st. Rspr. entschieden, dass zugunsten des Berufungsbeklagten lediglich eine halbe Gebühr nach dem Streitwert der Hauptsache erstattungsfähig ist, wenn die Berufung zurückgenommen wird, ohne dass der Berufungsführer einen Antrag angekündigt hat. Die Begründung ist darin zu suchen, dass die Formulierung des Gegenantrags in diesen Fällen nicht notwendig im erstattungsrechtlichen Sinn (§ 91 Abs. 1 ZPO) ist.

Für Fälle dieser Art hat der BGH zunächst entschieden (BGH NJW 2003, 756), dass auch bei einer nur fristwahrend eingelegten Berufung der Gegner des Rechtsmittelführers kostenrechtlich nicht gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.

Der BGH hat ferner (BGH v. 17.12.2002 – X ZB 27/02...

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