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OLG Hamburg Beschluss vom 21.12.2012 - 3 U 96/12

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag des Berufungsklägers gem. §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist trotz Versäumung eines Schutzantrags gem. § 712 Abs. 1 ZPO in der Vorinstanz zulässig. Es besteht allerdings in der Regel kein Anlass zur Einstellung, wenn das erstinstanzliche Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsbeklagten vollstreckbar ist. Eine Übertragung der zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH (z.B. Beschl. v. 4.8.2008 - EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668), scheidet wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen aus.

Der Umstand, dass die vorläufige Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen regelmäßig das Prozessergebnis vorwegnimmt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 16668 Rz. 9; BGH NJWE-WettbR 1999, 139). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte die zu vollstreckenden Auskünfte nicht nur im jeweiligen Rechtsstreit, sondern auch im Rahmen weiterer gegen den Berufungskläger geführten Gerichtsverfahren zur Schadensberechnung verwenden kann. Insoweit ist der Berufungskläger darauf verwiesen, seine Position im Rahmen der anderen Gerichtsverfahren mit den dort vorgesehenen Mitteln zu wahren. Die Sicherheitsleistung ist nicht dazu bestimmt, etwaige Nachteile aus anderen rechtsförmig betriebenen Rechtsstreitigkeiten abzudecken.

 

Normenkette

ZPO §§ 707, 712, 719

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen 327 O 606/10)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Hamburg vom 10.5.2012 - 327 O 606/10, einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der An...

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