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OLG Hamburg Beschluss vom 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.07.2017)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1691/17)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1691/17)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 abgeändert soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist. Der Haftbefehl bleibt in Vollzug.

 

Gründe

I.

Gegen den heranwachsenden Beschuldigten hat das Amtsgericht am 8. Juli 2017 im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des "G-20-Gipfels" in Hamburg wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 105 JGG) Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 18. Juli 2017 zwar entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise erweitert, den Vollzug jedoch gegen eine Kaution von 10.000 € mit Weisungen außer Vollzug gesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO sowohl beim Landgericht als auch beim Senat beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt, soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist.

Nunmehr ist - nach Nichtabhife durch das Landgericht - über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.

II.

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StP...

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