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OLG Hamburg Beschluss vom 17.02.2000 - 14 W 88/99

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 25.10.1999; Aktenzeichen 312 O 373/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25. Oktober 1999, Az.: 312 O 373/98, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Umstellung des Antrages von einer sofortigen Beschwerde in eine einfache Beschwerde war zulässig. Auch die ursprüngliche sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß war als einfache Beschwerde gegen den Streitwert zu behandeln. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine auf die Begründung, dem Kostenfestsetzungsbeschluß liege ein unrichtiger Streitwert zugrunde, gestützte „Erinnerung” als Streitwertbeschwerde zu behandeln, soweit der Streitwert bereits festgesetzt worden ist (vgl. OLG Frankfurt in JurBüro 1979, 1873, 1874; OLG Bamberg, JurBüro 1976, 185, 186; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, 1176; OLG Frankfurt. JurBüro 1979 Seite 601, 602). Dies muß ebenso für die sofortige Beschwerde gelten, die allein auf die Begründung eines unrichtigen Streitwerts gestützt ist.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Klage und Widerklage betreffen nicht denselben Streitgegenstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG. Deshalb sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren.

Nach der bis heute angewandten Identitätstheorie des Reichtsgerichts betreffen Klage und Widerklage dann denselben Gegenstand, wenn die „mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen dergestalt, daß die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt” (RGZ Bd. 145, 165, 166; BGHZ Bd. 43, 31 f., 33). Wenn der Klage und der Widerklage gleichzeitig stattgegeben werden kann, sind danach die Gegenst...

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