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OLG Hamburg Beschluss vom 15.01.2018 - 3 U 220/16

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Leitsatz (amtlich)

Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend wird nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung verwehrt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 305 Abs. 1 S. 3, § 613 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 30.08.2016; Aktenzeichen 310 O 80/15)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten zur Bezahlung ärztlicher Behandlungen im Rahmen von Stellvertretervereinbarungen nach einer geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung.

Der - privatliquidationsberechtigte - Kläger ist Direktor der Klinik X. Der Beklagte ist der Erbe der am 1. September 2014 verstorbenen Frau Dr. B., zuletzt wohnhaft in S., die sich in der Zeit vom 8. Mai 2014 bis zum 26. August 2014 in der Klinik X zur stationären Behandlung befand. Dazu schloss die Ehefrau des Beklagten mit der Klinik einen ...

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