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OLG Hamburg Beschluss vom 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.12.2004; Aktenzeichen 607 Vollz 45/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Grosse Strafkammer 7 - vom 21.12.04 wird als unzulässig verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners.

Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Der Aussetzungsbeschluss des Senats vom 13.01.05 ist gegenstandslos.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 21.12.04 hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt F. (JVA) verpflichtet, den Beschwerdegegner in eine Anstalt des offenen Vollzugs zu verlegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Der Beschwerdegegner ist Insasse der JVA der Beschwerdeführerin. Er verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe aus dem Urteil des Landgerichts Trier aus dem Jahre 1991. Der Zweidrittelzeitpunkt in dieser Sache war am 14.06.01 erreicht. Das Strafende ist für den 14.06.05 notiert.

Im Anschluss ist die Verbüßung des restlichen Drittels einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässige Körperverletzung, versuchten schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1971 vorgesehen. Das Strafende ist für den 15.06.2010 notiert...

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