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OLG Hamburg Beschluss vom 07.01.2004 - 2 Wx 2/04

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 18.10.2002; Aktenzeichen 318 T 140/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.10.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... in Hamburg. Im Jahr 2001 hat die Eigentümerversammlung beschlossen, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und LG haben sein Begehren zurückgewiesen.

Das AG hat den Geschäftswert auf 5.000 Euro festgesetzt, da dieser Betrag dem Erhaltungsinteresse des Antragstellers entspreche. Auf die hiergegen eingelegte Geschäftswertbeschwerde hat das LG den Geschäftswert auf 9.413,67 Euro festgesetzt. Unter Zugrundelegung von § 48 Abs. 3 WEG hat das LG den Streitwert wie folgt berechnet:

Kosten für die Fällung der Bäume 3.356,99 Euro (6.565,60 DM)

zzgl. Kosten der Wiederbepflanzung nach Maßgabe der Auflage des Bezirksamts Hamburg-Wandsbek 655,50 Euro (1.282,03 DM)

zzgl. Risikozuschlag bzgl. Gelingen der Bepflanzung 10 %

zzgl. Interesse immaterieller Art an Erhaltung der Bäume 5.000 Euro.

Das LG hat ausgeführt, dass mit dem vom AG angesetzten Betrag von 5.000 Euro die zu berücksichtigenden Interessen immaterieller Art am Erhalt des früheren Zustandes der Gartenanlage hinreichend berücksichtigt seien.

Gegen diese Festsetzung des LG wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, dass der Geschäftswert nach dem Wert der in Rede stehenden Bäume...

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  Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 20. Januar 1999 für beide Instanzen dahin geändert, dass der Geschäftswert für beide Instanzen auf 44.324,00 DM festgesetzt wird. Im übrigen ...

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