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OLG Hamburg Beschluss vom 04.03.2024 - 4 W 20/24

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 307 O 89/23)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2024, Az. 307 O 89/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 407,40 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt die Kostenfestsetzung aus einem Versäumnisurteil.

Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen einen gleichlautenden Mahnantrag eingelegt hatte, hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung vom 06.04.2023 ein Honorar für ihre Dienste als Personalvermittlerin in Höhe von 11.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den genannten Betrag seit dem 03.02.2023 geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2023 durch ihre hiesigen Bevollmächtigten ihre Verteidigungsanzeige angezeigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.11.2023 ist für die Beklagte niemand erschienen; die Klägerin ist durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Das Gericht hat im Termin darauf hingewiesen, dass die Klagforderung in Bezug auf die Nebenforderung noch nicht schlüssig vorgetragen sei, da von der Klägerin eine Fälligkeit der gesamten Hauptforderung erst ab dem 01.04.2023 vorgetragen werde, aber bereits ab dem 02.02.2023 auf den gesamten Hauptforderungsbetrag Zinsen verlangt würden. Der Klägervertreter hat daraufhin den Antrag aus der Anspruchsbegründung vom 06.04.2024 mit der Maßgabe gestellt, dass Zinsen auf einen Betrag von 5.712,00 EUR seit dem 03.02.2023 und auf einen Betrag von weiteren 5.712,00 EUR seit dem 01.04.2023 verlangt würden. Außerdem hat der Klägervertreter den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches im Termin vom 01...

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