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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.08.2019 - 2 U 148/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungspflicht des Dritten in Bezug auf Nebengebäude bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2018; Aktenzeichen 2-27 O 286/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. -27. Zivilkammer - vom 30.11.2018 (Az.: 2-27 O 286/18) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.080,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin ist Eigentümerin des in O1-X an der A-Straße, der Straße1, der Straße2 und der Straße3 gelegenen etwa 36 ha großen Grundstücks, auf welchem sich unter anderem das vormalige Rennbahngelände befand. Auf diesem befand sich ein Holzpavillon, das sogenannte "Sarotti-Häuschen", welches im Eigentum der Beklagten steht. Die Beklagte war dem Rennbahnbetrieb seit vielen Jahrzehnten verbunden und förderte die Durchführung der Renntage mit verschiedenen gesellschaftlich relevanten Tätigkeiten. Mit ihrem großen Wissen und ihren Kenntnissen über die O1er Rennbahn stand sie an Renntagen den Galoppsport-Aktiven und allen am Galoppsport Interessierten, insbesondere auch Sponsoren und ihren Familien unterstützend zur Verfügung. Daneben war sie auch Besitzertrainerin.

Die Klägerin vermietete das Rennbahngelände aufgrund von Verhandlungen mit dem damaligen D2 e.V. mit Vertrag vom 6.9.2010 (Blatt 38 ff., 106 ff...

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