Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutzumfang eines eingetragenen Designs
Leitsatz (amtlich)
Der Schutzumfang eines eingetragenen Designs wird zum einen durch den Grad der - sowohl vom Verwendungszweck als auch von einer bereits bestehenden "qualitativen" Musterdichte abhängigen - Gestaltungsfreiheit und zum anderen durch Abstand des Designs vom vorbekannten Formenschatz bestimmt.
Normenkette
DesignG § 38 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen 2-3 O 260/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem eingetragenen Design.
Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Frischhalte- und Gefrierbehältern sowie Haushaltsgegenständen, insbesondere aus Kunststoff, die sie unter der Marke "A" vertreibt. Die Klägerin zu 2) vertreibt die Produkte der Klägerin zu 1) in Deutschland exklusiv. Die Beklagte zu 1) betreibt in Deutschland Filialen, in denen Kaffee, aber auch andere Waren, u.a. Haushaltsgegenstände, angeboten werden. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin der angegriffenen Produkte.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des in Deutschland eingetragenen Designs "Geschlossener Behälter mit Ei...