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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.05.2000 - 16 U 182/99

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 5 O 80/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. August 1999 – 5 O 80/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: DM 7.439,34.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann weitgehend Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzusetzen.

1. Die Klägerin muss sich nicht an dem offensichtlichen, ins Auge springenden Rechenfehler bei der Abrechnung des Darlehens … in ihrem Schreiben vom 10. September 1997 festhalten lassen.

Anders als bei einem selbst offenen Kalkulationsirrtum handelt es sich hierum einen reinen Additions-, also Rechenfehler, der einer falsa demonstratio gleichkommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 119 RN 20). Gerade bei solchen offenbaren Unrichtigkeiten kann es kein Vertrauen der Gegenseite auf die Richtigkeit der „Unrichtigkeit” geben.

2. Zu Recht hat das Landgericht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nur ein einmaliges Sondertilgungsrecht berücksichtigt.

Soweit die Beklagten behaupten, dass sie wegen der fünfjährigen Laufzeit der Festzinsvereinbarung ohne die vorzeitige Darlehensablösung fünfmal von dem vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrecht Gebrauch gemacht hätten, ist ihr Vortrag unsubstanziiert. Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie dazu auch die nötigen finanziellen Mittel von immerhin jährlich DM 18.000,– gehabt hätten. Dem Vortrag der Klägerin,...

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