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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.05.2019 - 5 U 21/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen gesellschaftliche Treuepflicht durch Entlastungsbeschlüsse

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.2018; Aktenzeichen 3-3 O 8/17)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2020; Aktenzeichen II ZR 141/19)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 26. Januar 2018 verkündeten Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-03 O 8/17) festgestellt, dass

1. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KG vom 25. November 2016 zum Tagesordnungspunkt 4, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 Entlastung erteilt wird, nichtig ist,

2. der Beschluss der Gesellschafterversammlung X GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2000 bis 2008 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist,

3. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KG vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. bis 4., die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten zu 1. bis 5. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.124,51 Euro abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert wird für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren festgesetzt auf 29.204,10 Euro.

Gründe

I. Der Kläger und die Beklagten zu 1. bis 4., die sich aus ihrer gemeinsamen beruflichen Tätigke...

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Leitsatz (amtlich) a) Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft. b) Der ...

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