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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2008 - 19 U 233/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozess

 

Normenkette

BGB §§ 123, 312, 312 Abs. 3 Ziff. 3, § 723 Abs. 3; HTWiG § 2 Abs. 1 S. 4; ZPO § 296 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 311/06)

BGH (Aktenzeichen II ZR 26/09)

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds (X Fonds Nr. 1) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Publikumsgesellschaft hat mehr als 300 Gesellschafter, die über insgesamt 530 Anteile verfügen. Gesellschaftszweck der von den Gesellschaftern AC und BC sowie D durch Vertrag vom 24.2.1993 (Anlage 1 zur Klageschrift - Bl. 7 ff. d. A.) gegründeten Vereinigung war die Errichtung und Vermietung eines Büro und Geschäftshauses auf einem von der Gesellschaft zu erwerbenden Grundstück in O1.

Zur Werbung von Kapitalanlegern wurde ein Verkaufsprospekt (Anlage B 1 - Bl. 43 ff. d. A.) verwendet. Darin heißt es, dass das Gebäude "auf gut 5.000 m2 Fläche Büros beherbergen" werde. Der Fonds hatte ein Volumen von 26.500.000,00 DM (530 Anteile á 50.000,00 DM). Nach dem im Verkaufsprospekt aufgeführten "Investitionsplan/Mittelverwendung" (ebenso Ziffer 7.2 des Gesellschaftsvertrages) sollten auf den Erwerb des Grundstücks mit Erwerbsnebenkosten 2,277 Mio. DM, auf Baukosten incl. Planungs- u. Genehmigungs- u. sonstige Baunebenkosten 19,0 Mio. DM und auf eine Liquiditätsreserve 1,0 Mio. DM entfallen.(Anlage B 1 - Bl. 48 d. A.).

Die von den Gründern des Fonds mit der Planung des neu zu errichtenden Geschäftszentrums beauftragte E GmbH schätzte die Baukosten nach DIN 276 am 17.10.1993 einschließlich berechneter Grundstücksgestehungskosten in Höhe von 2.514.500,00 DM auf insgesamt 16.995.500,00 DM (Anlage B 15 - Anlagenkonvolut Aktendecke Band 2 d. A.). Davon entfielen auf die Baukosten, einschl. der Außenanlagen insgesamt...

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